Grundausbildungen

 

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Teleskopstapler - Grundausbildung

 
Ihre Vorteile

Teleskopstapler - unsere vielseitige Maschine, fast schon ein „Alleskönner“. Ob als Gabelstapler, als Radlader, als mobile Krananlage oder fahrbare Hubarbeitsbühne. Lange stellte sich die Frage nach der passenden Ausbildung. Reicht der Gabelstaplerschein? Muss ich einen Kranschein machen oder doch beides? Was ist mit der Verwendung als Hubarbeitsbühne? Mit dem DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“ ist dies nun endlich klar geregelt. Die spezielle Ausbildung dieser Geräte gliedert sich im Wesentlichen in 3 Stufen auf:

Stufe 1

Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1
(starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken).

Stufe 2a

Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2
(drehbarer Oberwagen).

Stufe 2b

Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne.
Bei Vorliegen eines Qualifizierungsnachweises nach DGUV Grundsatz 308-008 einer Hubarbeitsbühne der Gruppe 1 b/ 3 b (selbstfahrend mit Teleskoparm) kann Stufe 2b bescheinigt werden.

Gesetzliche Grundlage

Das Seminar wird nach den gültigen gesetzlichen und autonomen Vorschriften durchgeführt. Bei der vorliegenden Ausbildung zum geländegängigen Teleskopstaplerführer sind dies unter anderem der DGUV Grundsatz 308-009.

Zielgruppe

Personen, die geländegängige Teleskopstapler bedienen sollen.

Seminarinhalte

Seminarinhalte der Ausbildungsstufe 1 gemäß DGUV Grundsatz 308-009:

  • Die Dauer der Qualifizierung in der Stufe 1 „Allgemeine Qualifizierung“ sollte mindes­tens 20 Lehreinheiten betragen. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten zu 45 Minuten. Eine bestandene Prüfung von Teil 1 ist Voraussetzung für die Qualifizierung in den Stufen 2a und/oder 2b.

Seminarinhalte der Ausbildungsstufe 2a gemäß DGUV Grundsatz 308-009:

  • Die Dauer der Zusatzqualifizierung für Fahrerinnen und Fahrer von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen (Stufe 2a) sollte mindestens 10 Lehreinheiten betragen. Da­von umfasst der theoretische Teil mindestens 5 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

Seminarinhalte der Ausbildungsstufe 2b gemäß DGUV Grundsatz 308-009:

  • Die Dauer der Zusatzqualifizierung für den Einsatz von Teleskopstaplern als Hubarbeitsbühne sollte 1 Tag (entspricht 10 Lehreinheiten) betragen. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 5 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

Wichtiger Hinweis zur Stufe 2b:

Die Ausbildungsstufe 2b wird von uns als Ausbildung gemäß dem DGUV Grundsatz 308-008 „Hubarbeitsbühnen Grundausbildung“ durchgeführt. So erlangen Sie nicht nur die Befähigung einen Teleskopstapler als Hubarbeitsbühne zu verwenden, sondern dürfen auch selbstfahrende Hubarbeitsbühnen gemäß dem DGUV Grundsatz 308-008 bedienen.

Seminarabschluss

Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten Sie den Führerschein und ein detailliertes Zertifikat.

Voraussetzungen

Sie sind mindestens 18 Jahre alt und verfügen über die erforderliche körperliche und geistige Eignung.
Zum Zwecke einer Berufsausbildung kann dieses Seminar bereits ab dem 16. Lebensjahr durchgeführt werden.

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Berggartenstraße 32

86508 Rehling

Email: info@fahrschule-dallhammer.de

Tel: +49 821 - 50 88 55 88

URLwww.fahrschule-dallhammer.de

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